Vorstandsmitglieder

1. Vor­sitzende

Kerstin March

2. Vor­sitzender

Cenneth Löhr

Wanderwart

Manfred Hauke

Schrift­führerin

Marion Haus

Kassierer

Norbert Dudenhöfer

Turmbau­meister

Andreas Semmler

Beisitzer Schriftführer

Markus Kreiling

Beisitzer
Webmaster

Mario Stroh

Beisitzerin
Bürgermeisterin

Patricia Ortmann

Beisitzerin
Wandern

Dagmar Ott

Beisitzer
Keltengehöft

Ralf Steinmüller

Beisitzerin
Forst

Ulrike Henrich

Dünsberg-Verein e.V. / Biebertal

1.  Name, Sitz, Rechtsform
  1. Der Verein führt den Namen „Dünsberg-Verein“ und hat seinen Sitz in Biebertal.
  2. Der Verein ist im Vereinsregister beim Amtsgericht Gießen unter Vereinsregisternummer 1219 eingetragen und führt den Zusatz „eingetragener Verein (e.V.)“.
  3. Der Verein beruht auf demokratischer Grundlage. Er ist parteipolitisch und konfessionell neutral.
2.  Vereinszweck, Gemeinnützigkeit
  1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Zweck des Vereins ist die Förderung des Naturschutzes, der Landschafts- und Denkmalpflege, die Förderung der Heimatpflege und der Heimatkunde. Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch die Erhaltung der Anlagen auf dem und am Dünsberg, Durchführung von Naturschutzmaßnahmen, Pflege des Wanderns für Jedermann, insbesondere auch für die Jugend, Familien- und Seniorengruppen, Herausgabe von Wanderinformationen für Wanderungen.
  2. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
  3. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mit­glieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
  4. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
3.  Erwerb der Mitgliedschaft, Ehrenmitgliedschaft
  1. Mitglied des Vereins kann jede natürliche oder juristische Person werden.
    Die Aufnahme erfolgt auf schriftliche Anmeldung durch den Vorstand. Der Vorstand ist be­rechtigt, die Aufnahme abzulehnen, wenn zu befürchten ist, dass die Ziele des Vereins durch die Aufnahme beeinträchtigt werden. Gegen die Ablehnung der Aufnahme durch den Vor­stand steht der abgelehnten Person das Recht der Anhörung vor der nächsten Mitglieder­versammlung zu, die über die Aufnahme oder Ablehnung mit einfacher Mehrheit endgültig entscheidet.
  2. a) Mitglieder, die sich um den Verein besonders verdient gemacht haben, können auf Vorschlag des Vorstandes durch den Beschluss der Mitgliederversammlung zu Ehrenmitgliedern ernannt werden. Sie sind nicht beitragsfrei und haben Stimmrecht wie die übrigen Mitglieder.
    b) Mitglieder, die 25 Jahre dem Verein angehören, erhalten die silberne Ehrennadel; diejenigen, die dem Verein 50 Jahre angehören die goldene Ehrennadel.c) Mitglieder, die sich um den Verein besonders verdient gemacht haben, erhalten auf Vorschlag des Vorstandes durch den Beschluss der Mitgliederversammlung die silberne bzw. goldene Ehrennadel.
4.  Beendigung der Mitgliedschaft
  1. Die Mitgliedschaft erlischt durch den Tod, Austritt oder Ausschluss.
  2. Der Austritt aus dem Verein muss dem Vorsitzenden schriftlich mitgeteilt werden. Der Aus­tritt kann jederzeit zum Ende des Geschäftsjahres erfolgen. Für das laufende Jahr ist der Beitrag noch zu entrichten.
  3. Der Ausschluss eines Mitgliedes erfolgt
    a) wenn es sich gröblicher Verstöße gegen den Verein, die Vereinskameradschaft oder gegen Anordnungen des Vorstandes oder der Mitgliederversammlung schuldig macht;
    b) wenn das Mitglied das Ansehen und die Belange des Vereins schädigt oder unehren­hafte Handlungen begeht;
    c) wenn das Mitglied trotz vorheriger Mahnung der Aufforderung zur Zahlung der Bei­träge nicht nachkommt.
5.  Geschäftsjahr

Der Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

6.  Mitgliedsbeiträge, Einkünfte

Die Mittel für die Erfüllung der Vereinszwecke werden aufgebracht:

  1. durch Mitgliedsbeiträge, deren Höhe von der Hauptversammlung beschlossen wird – siehe 8 Ziffer 4 –
  2. durch freiwillige Zuwendungen
  3. durch Pachteinnahmen aus den vereinseigenen Anlagen auf dem Dünsberg
  4. durch den Hütten- bzw. Baugroschen
7.  Organe des Vereins
  1. Mitgliederversammlung
  2. Vorstand
8.  Mitgliederversammlung
  1. Oberstes Organ des Vereins ist die Mitgliederversammlung.
  2. Die ordentliche Mitgliederversammlung ist mindestens einmal jährlich innerhalb der ersten 6 Monate des laufenden Jahres – oder bis 30.06. des lfd. Jahres – durch den Vorstand einzube­rufen.
    Diese Versammlung führt die Bezeichnung „Jahreshauptversammlung“.
  3. Die Mitglieder sind unter Bekanntgabe der Tagesordnung einzuladen. Die Einladung ge­schieht mindestens zwei Wochen vor dem Versammlungstermin durch:
    a) Bekanntmachung im Amtlichen Mitteilungsblatt der Gemeinde Biebertal für ortsansässige Mitglieder,
    b) in schriftlicher Form für auswärtige Mitglieder.
  4. Die Tagesordnung der Jahreshauptversammlung soll enthalten:
    a) Jahresbericht des Vorsitzenden
    b) Jahresbericht des Turmbaumeisters
    c) Jahresbericht des Kassierers
    d) Prüfungsbericht der Revisoren
    e) Entlastung des Kassierers nach dem Bericht der Revisoren und Entlastung des Vorstandes für das abgelaufene Geschäftsjahr und Wahl der 2 Revisoren und eines Ersatzrevisors
    f) Vorliegende Anträge des Vorstandes und der Mitglieder
    g) Festsetzung des Jahresbeitrages
    h) Satzungsänderungen und die Entscheidung über Beschwerden gegen den Vorstand
    i) alle drei Jahre Neuwahlen des Vorstandes
    j) Entscheidung über die Beschwerde ausgeschlossener Mitglieder (§ 4 Ziffer 4)
    k) Verschiedenes.
  5. Der Vorstand muss innerhalb von 2 Wochen eine außerordentliche Mitgliederversammlung ein­berufen, wenn es der Vorstand für notwendig hält, oder wenn es 1/10 der Mitglieder schriftlich verlangt.
    Zur außerordentlichen Mitgliederversammlung wird in gleicher Weise, ohne Bindung an eine vorgegebene Tagesordnung eingeladen, wie dies bei der Einberufung zur ordentlichen Mit­glie­derversammlung bestimmt ist.
  6. Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig bei jeder Anzahl der erschienen Mitglieder. Sie fasst ihre Beschlüsse mit Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als abge­lehnt.
    Zu einem Beschluss, der eine Änderung der Satzung enthält, ist eine Mehrheit von drei Vier­teln der erschienen Mitglieder erforderlich.
    Stimmenenthaltungen und ungültige Stimmen werden nicht mitgezählt.
  7. Die Mitgliederversammlung wählt den Vorstand, ferner die Beisitzer und mindestens zwei Revisoren sowie einen Ersatzrevisor.
    Die gleichzeitige Wiederwahl der beiden Revisoren ist nicht möglich. Die Wahlen sind geheim und mittels Stimmzettel durchzuführen. Stimmt die einfache Mehr­heit der wahlberechtigten Mitglieder zu, können Wahlen durch Stimmabgabe mittels Hand­zeichen durchgeführt werden.
  8. Vor Vorstandswahlen ist ein Wahlausschuss von mindestens zwei Mitgliedern zu bestellen, der die Wahl des Vorsitzenden leitet und das Ergebnis dieser Wahl bekannt gibt. Der ge­wählte Vorsitzende leitet danach den weiteren Wahlablauf.
  9. Über alle Mitgliederversammlungen ist ein Protokoll zu führen, das vom jeweiligen Ver­samm­lungsleiter und vom Schriftführer zu unterzeichnen ist.
    Die Niederschrift über die zurückliegende Mitgliederversammlung liegt zwei Wochen vor der folgenden Versammlung zur Einsichtnahme durch Mitglieder beim Schriftführer aus.
  10. Die Mitgliederversammlung ernennt auf Vorschlag des Vorstandes Ehrenmitglieder. Sie kann auf Antrag des Vorstandes oder einzelner Mitglieder den Titel „Ehrenvorsitzender“ vergeben.
  11. Die Mitgliederversammlung beschließt endgültig über Aufnahme oder Ausschluss von Mit­gliedern, soweit der Vorstand dies beantragt.

9.  Vorstand
  1. Vorstand des Vereins im Sinne des § 26 BGB sind:
    a) der Vorsitzende
    b) der stellvertretende Vorsitzende.
  2. Jedes der vorgenannten Vorstandsmitglieder ist allein zur Vertretung berechtigt. Des Weiteren gehören dem Vorstand an:
    c) der/die Schriftführer/in
    d) der/die Kassierer/in
    e) der/die Turmbaumeister/in
    f) der/die Wanderwart/in
    g) Beisitzer, deren Zahl der Mitgliederversammlung bestimmt, mindestens 3 Beisitzer/innen, höchstens 7 Beisitzer/
  3. Die Amtsdauer des Vorstandes beträgt drei Jahre.
    Er bleibt bis zur satzungsgemäßen Bestellung eines neuen Vorstandes im Amt.
  4. Der Vorsitzende beruft und leitet die Vorstandssitzungen. Auf schriftlichen Antrag von mindestens 5 Vorstandsmitgliedern muss der Vorsitzende eine Vorstandssitzung anbe­raumen.
    Er trifft in Zweifelsfällen, die nicht einem Beschluss des Vorstandes unterliegen, die Ent­scheidung und begründet sie dem Vorstand gegenüber. Der Vorsitzende unterrichtet den Vorstand über alle den Verein betreffenden Vorgänge. Zur Erfüllung eines geregelten Ablaufs der Vereinsgeschäfte kann sich der Vorsitzende nach Abstimmung mit dem Vorstand be­stimmte Arbeitsgebiete vorbehalten.
  5. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens 5 Vorstandsmitglieder anwesend sind. Be­schlüsse des Vorstandes werden mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst. Bei Stimmen­gleich­heit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag.
  6. Die Beisitzer stimmen bei Vorstandsbeschlüssen mit.
  7. Die Beschlüsse des Vorstands sind zu protokollieren. Das Protokoll ist vom Vorsitzenden und vom Schriftführer zu unterzeichnen.
  8. Der/Die Schriftführer/ in erledigt die notwendigen Schriftlichkeiten, er/sie führt die Sitzungs­berichte.
  9. Der Kassierer (Rechner) führt und verwahrt die Vereinskasse und legt der Jahreshaupt­ver­samm­lung die Jahresabrechnung zur Entlastung vor.

    Die Kasse ist mindestens jährlich einmal von 2 von der Jahreshauptversammlung zu wäh­len­den Revisoren zu prüfen.

  10. Die Tätigkeit im Vorstand erfolgt grundsätzlich ehrenamtlich. Über die Erstattung besonderer Aufwendungen im Einzelfall entscheidet der Vorstand auf entsprechenden Antrag. Notwendige Aufwendungen für die laufenden Vereinsgeschäfte sind dem Vorsitzenden bzw. dem Kassierer jeweils durch Beleg nachzuweisen, sofern diese nicht vorab zur Verfügung gestellt werden.

10.  Satzungsänderungen

Änderungen dieser Satzung können nur durch die Mitgliederversammlung mit ¾ Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder beschlossen werden.

11.  Auflösung des Vereins
  1. Die Auflösung des Vereins hat zu erfolgen, wenn die Zahl der Mitglieder unter 3 sinkt.
  2. Die Auflösung des Vereins kann außerdem in einer eigens zu diesem Zweck einberufenen Mitgliederversammlung beschlossen werden, jedoch müssen drei Viertel der erschienenen Mitglieder der Auflösung zustimmen.
  3. Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zweckes fällt das Vermögen des Vereins an die Gemeinde Biebertal, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.
12.  Liquidatoren

Im Falle einer Auflösung des Vereins werden die nach § 26 BGB geschäftsführenden Vorstands­mitglieder zu Liquidatoren bestimmt.

13.  Inkrafttreten

Diese Satzung wurde in der vorliegenden Fassung am 03. März 2012 durch die Jahreshauptversamm­lung beschlossen. Sie tritt mit erfolgter Eintragung in das Vereinsregister beim Amtsgericht Gießen in Kraft.

Biebertal, den 03. März 2012,
Cenneth Löhr, 1. Vorsitzender